Satzung des VfB Oberndorf

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein führt den Namen Verein für Bewegungsspiele Oberndorf 1921 e.V. (abgekürzt: VfB Oberndorf 1921 e.V.).
  1. Sitz des Vereins ist in 63637 Jossgrund-Oberndorf.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes (§ 52 II Nr. 21 AO).
    Der Verein fördert gleichermaßen den Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und Leistungssport, insbesondere in der Sportart Fußball und in den Freizeitsportarten wie z.B. Bogenschießen, Nordic Walking, Tennis, Turnen und Wandern.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
  • das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden,
  • die Durchführung eines Sport- und Wettkampfbetriebes,
  • die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Sportfachverbände, denen der Verein angehört,
  • die Durchführung von Sportwerbeveranstaltungen.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Männer, Frauen, Kinder und Jugendliche werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 2

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Vorstandsmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

§ 5

Vermögensbindung

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jossgrund, die es ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke oder für Zwecke der Jugendförderung in Oberndorf zu verwenden hat.

§ 6

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  1. Mitglieder haben
    • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
    • Informations- und Auskunftsrechte,
    • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
    • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
    • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
    • Treuepflicht gegenüber dem Verein,
    • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds).
  2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

    Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand durch Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt,
  • den Verein in der Öffentlichkeit in beleidigender Form kritisiert.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Jahreshauptversammlung entscheidet.
  1. Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben. Bei Eintritt in den Verein ist eine Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen. Erteilt das Mitglied bei Eintritt in den Verein aus berechtigten Gründen eine Lastschrifteinzugsermächtigung nicht, hat es die für die Beitreibung des Mitgliedsbeitrags zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen, in jedem Fall eine Verwaltungsgebühr von € 10,00. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Spielausschuss.

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus  

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Jugendleiter,
dem Schriftführer,
dem Sportheimleiter,
dem Spielausschussvorsitzenden,
dem Beisitzer.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder bestellen.

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben, die auf der Homepage des Vereins www.vfb-oberndorf.de zu veröffentlichen sind.      Diese Regularien sind nicht Satzungsbestandteil.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
    • das Vorschlagen von angemessenen Beiträgen zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,
    • die Festsetzung der Fälligkeit dieser Beiträge,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstands in das Vereinsregister.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  1. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
  1. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren, per E-Mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins,
    • Erlass von Ordnungen,
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per Einladungsschreiben einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail oder durch Veröffentlichung der Einladung nebst sämtlichen notwendigen Anlagen zur Einladung auf der Homepage des Vereins www.vfb-oberndorf.de erfolgt.
Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail, Einstellung der Einladung auf die Homepage des Vereins www.vfb-oberndorf.de. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei oder mehr Kandidaten zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ansonsten erfolgen Wahlen in offener Abstimmung durch Handheben.
  1. Die Mitglieder können bis zum 1.2. eines Jahres Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung an den Vorstand stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Zulässige Anträge setzt der Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welches der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.
    Dringlichkeitsanträge sind zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Aufnahme auf die Tagesordnung einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und die Wahl / Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands sind nicht zulässig.
     
  2. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist ein Ergebnisprotokoll, kein Verlaufsprotokoll zu führen.

Das Ergebnisprotokoll muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen),
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
  • Beschlüsse.

Der Versammlungsleiter und der Protokollführer stellen durch ihre Unterschrift auf dem Protokoll die Richtigkeit des Verlaufs der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse fest. Das Recht auf Berichtigung des Protokolls besteht nur im Falle der nachgewiesenen Unrichtigkeit des Protokolls.

§ 11

Spielausschuss

  1. Der Spielausschuss hat die Aufgabe gemeinsam mit dem Trainer der Seniorenmannschaften des Vereins (1. und 2. Mannschaft) die Spieler und Aufstellungen festzulegen und bekanntzumachen.
    Dem Spielausschuss obliegt weiter die Schlichtung von Streitigkeiten unter Spielern der Seniorenmannschaften.
  1. Der Spielausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  1. Der Spielausschussvorsitzende wird jährlich in der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt.

§ 12

Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.
    Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Beleg-wesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
  1. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser gegebenenfalls in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstands. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
  3. Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

§ 13

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Die Datenverarbeitung erfolgt weiter auf der Grundlage der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie entsprechender satzungsrechtlicher Bestimmungen der Dachverbände, denen der Verein angehört. Es gelten insbesondere Art. 6 I lit a.), 6 I lit. b.) und 6 I lit f.) der    DS-GVO.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und der jeweiligen Landesfachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Übermittelt werden Empfänger mit Adresse … z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
Mitglieder haben nach der DS-GVO insbesondere folgende Rechte
Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO),
Recht auf Löschung- Recht auf Vergessenwerden – (Art. 17 DS-GVO),
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 17 DS-GVO),
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS–GVO).

  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.  
  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb (sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage www.vfb-oberndorf.de  und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen folgt aus § 23 des Kunsturhebergesetzes,

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. In Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder Veröffentlichungen von Bildern, auf denen Sie abgelichtet sind nebst der Veröffentlichung ihres Namens zu. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form sowie an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 14

Auflösung

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 15

Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen und auf der Homepage des Vereins www.vfb-oberndorf.de zu veröffentlichen.

§ 16

Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.07.2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 18.12.1976 mit späteren Änderungen vom 16.12.1978 und 22.02.1997 tritt außer Kraft.

 

Jossgrund-Oberndorf, den 10.07.2021